Rechtliche Aspekte
Kosten einer Bergrettung
Kostenfolge bei Alarmierung
In der Schweiz erfolgen Hilfeleistungen an Dritte, wo nicht direkt vom Verunfallten alarmiert wird, im Sinne von OR Artikel 419 ff. "Geschäftsführung ohne Auftrag". Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Person (oder mehrere) sich in einer Notlage befinden, können ohne deren Einverständnis angemessene und geeignete Massnahmen zur Rettung eingeleitet werden.
Ob eine Rettungskolonne des SAC, die REGA oder die Polizei durch einen unbeteiligten Dritten, einen Kameraden des Hilfebedürftigen oder durch den in Not Geratenen selbst aufgeboten wird, hat keinen Einfluss auf die Frage, wer die Kosten des Einsatzes zu tragen hat. Hierfür gelten folgende Regeln:
Ob eine Rettungskolonne des SAC, die REGA oder die Polizei durch einen unbeteiligten Dritten, einen Kameraden des Hilfebedürftigen oder durch den in Not Geratenen selbst aufgeboten wird, hat keinen Einfluss auf die Frage, wer die Kosten des Einsatzes zu tragen hat. Hierfür gelten folgende Regeln:
- Der in Not Geratene hat alle in seinem Interesse gemachten Auslagen zu ersetzen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren. Dieser Anspruch besteht auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
- Wer sich von einer Tour nicht wie vereinbart und angekündigt zurückmeldet und trotz telefonischen oder anderen Nachforschungen nicht gefunden wird, hat die Kosten für die daraufhin angeordnete Suchaktion zu ersetzen, auch wenn diese unnötig oder ergebnislos war.
- Wer für einen Dritten Hilfe anfordert, dem nicht anders geholfen werden kann und sich in Not befindet, haftet nicht für die Kosten, der durch ihn veranlassten Hilfeleistung.
- Wer einem in Not geratenen Menschen hilft und dabei Aufwendungen beisteuert oder zu irgendwelchem Schaden kommt, muss diese Auslagen nicht selbst tragen.
