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Kostenfolge bei Alarmierung

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Rettungskosten

In der Schweiz werden Rettungskosten grundsätzlich dem Patienten weiterverrechnet. Meistens sind Rettungen, Bergungen und Suchaktionen in der Grundversicherung der Krankenversicherung nur mit einem sehr kleinen Betrag gedeckt (CHF 500.–/pro Kalenderjahr). Da aber gerade Suchaktionen oder aufwändige Rettungen im Gebirge sehr kostspielig sind, empfiehlt sich eine Gönnerschaft bei der Rega sowie eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse oder der privaten Unfallversicherung. Die ARS anerkennt die Gönnerbestimmungen der Rega vollumfänglich. Handelt es sich beim Patienten um eine Gönnerin oder einen Gönner, werden die von Krankenkasse oder Unfallversicherung ungedeckten Restbeträge von der ARS abgeschrieben.

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Regeln

Ob eine Rettungskolonne des SAC, die REGA oder die Polizei durch einen unbeteiligten Dritten, einen Kameraden des Hilfebedürftigen oder durch den in Not Geratenen selbst aufgeboten wird, hat keinen Einfluss auf die Frage, wer die Kosten des Einsatzes zu tragen hat. Hierfür gelten folgende Regeln:

• Der in Not Geratene hat alle in seinem Interesse gemachten Auslagen zu ersetzen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren. Dieser Anspruch besteht auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.

• Wer sich von einer Tour nicht wie vereinbart und angekündigt zurückmeldet und trotz telefonischen oder anderen Nachforschungen nicht gefunden wird, hat die Kosten für die daraufhin angeordnete Suchaktion zu ersetzen, auch wenn diese unnötig oder ergebnislos war.

• Wer für einen Dritten Hilfe anfordert, dem nicht anders geholfen werden kann und sich in Not befindet, haftet nicht für die Kosten, der durch ihn veranlassten Hilfeleistung.

• Wer einem in Not geratenen Menschen hilft und dabei Aufwendungen beisteuert oder zu irgendwelchem Schaden kommt, muss diese Auslagen nicht selbst tragen.