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Alarmierung und Aufgebot

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Retterinnen und Retter der ARS werden über die Alarmnummer 1414 der Schweizerischen Rettungsflugwacht Rega aufgeboten. Die rund um die Uhr besetzte Einsatzzentrale der Rega dient der Koordination aller Einsatzmittel und gewährleistet damit die rasche und zweckmässige Hilfeleistung.

Benötigen Sie Hilfe?

Alarmnummer: 1414

Die Alarmierung über die internationale Notrufnummer 112 ist ebenfalls möglich.

Weitere Informationen zur Alarmierung

Der Emergency- oder Notfunk-Kanal

Der Emergency- oder Notfunk-Kanal (161.300 MHz) steht gesamtschweizerisch allen für die Alarmierung in Notfällen zur Verfügung, wenn der Alarm per Telefon nicht möglich ist. Über diese Frequenz kann direkt Hilfe angefordert werden. Der Notfunk-Kanal wird von der Einsatzzentrale der Rega überwacht.
Das Notfunknetz benutzt die Infrastruktur des Rega-Funknetzes. Die damit erreichte Abdeckung ist zwar gross, es bleiben aber gewisse Gebiete ohne Funkkontakt. Ein Alarm über den E-Kanal der Rega kann nicht von jedem Ort der Schweiz aus erfolgen.
Seit 2012 hat die Rega ihr Funknetz schrittweise mit dem Tonsquelch 123.0 Hz ausgerüstet, um Funkstörungen ausblenden zu können (wie in der Haute-Savoie/Frankreich und im Aostatal/Italien). Die Alarmierung der Rega-Einsatzzentrale bleibt jedoch wie bisher mit dem Selektivruf und ohne Tonsquelch möglich.

Bitte beachten Sie beim Kauf eines neuen Notfunkgerätes, dass der Tonsquelch 123.0 Hz eingebaut ist.

Rettungsorganisation KWRO

Die Rettungsorganisation KWRO ist zuständig für Rettungen im Kanton Wallis. Die Alarmierung erfolgt über die Nummer 144.
Die Sanitätsnotrufzentrale 144 Wallis und die Einsatzzentrale 1414 der Rega sind rund um die Uhr besetzt und stehen in Verbindung miteinander.

Ob 1414 oder 144 – über beide Nummern kann Hilfe angefordert werden, unabhängig der Kantonsgrenzen.

Rettungskosten

In der Schweiz werden Rettungskosten grundsätzlich dem Patienten weiterverrechnet. Meistens sind Rettungen, Bergungen und Suchaktionen in der Grundversicherung der Krankenversicherung nur mit einem sehr kleinen Betrag gedeckt (CHF 500.–/pro Kalenderjahr). Da aber gerade Suchaktionen oder aufwändige Rettungen im Gebirge sehr kostspielig sind, empfiehlt sich eine Gönnerschaft bei der Rega sowie eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse oder der privaten Unfallversicherung. Die ARS anerkennt die Gönnerbestimmungen der Rega vollumfänglich. Handelt es sich beim Patienten um eine Gönnerin oder einen Gönner, werden die von Krankenkasse oder Unfallversicherung ungedeckten Restbeträge von der ARS abgeschrieben.

Regeln

Ob eine Rettungskolonne des SAC, die Rega oder die Polizei durch einen unbeteiligten Dritten, einen Kameraden des Hilfebedürftigen oder durch die in Not geratene Person selbst aufgeboten wird, hat keinen Einfluss auf die Frage, wer die Kosten des Einsatzes zu tragen hat. Hierfür gelten folgende Regeln:

• Die in Not geratene Person hat alle in ihrem Interesse gemachten Auslagen zu ersetzen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren. Dieser Anspruch besteht auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.

• Wer sich von einer Tour nicht wie vereinbart und angekündigt zurückmeldet und trotz telefonischen oder anderen Nachforschungen nicht gefunden wird, hat die Kosten für die daraufhin angeordnete Suchaktion zu ersetzen, auch wenn diese unnötig oder ergebnislos war.

• Wer für einen Dritten Hilfe anfordert, dem nicht anders geholfen werden kann und sich in Not befindet, haftet nicht für die Kosten, der durch ihn veranlassten Hilfeleistung.

• Wer einem in Not geratenen Menschen hilft und dabei Aufwendungen beisteuert oder zu irgendwelchem Schaden kommt, muss diese Auslagen nicht selbst tragen.

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